Wo soll ich mein Gesuch für ein Schengen-Visum einreichen?
Detaillierte Informationen finden Sie auf der französischen Seite.
Vertretungsvereinbarungen
Wenn ein Staat über keine eigene Visasektion in einem Land verfügt, kann er im Schengen Visumbereich von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat vertreten werden. Dazu wird eine Vertretungsvereinbarung zwischen den beiden betroffenen Staaten abgeschlossen.
Die Vertretungsvereinbarung erlaubt somit dem vertretenden Staat, die Schengen Visumgesuche in seiner eigenen Zuständigkeit zu erteilen oder zu verweigern, ohne den vertretenen Staat zu konsultieren.
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass die niederländische Botschaft in Bamako (Mali) und die französische Botschaft in Nouakchott (Mauretanien) nicht für die Bearbeitung der folgenden Arten von C-Visa (Kurzaufenthalt) zuständig sind:
- Visumanträge für Kurzaufenthalte im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (einschließlich Fahrer und Journalisten)
- Visumanträge für Kurzaufenthalte im Zusammenhang mit einem Studium
- Visumanträge für Kurzaufenthalte aus medizinischen Gründen
- Visumanträge für Kurzaufenthalte, die von Staatsangehörigen der folgenden Länder gestellt werden: Eritrea, Irak, Demokratische Republik Kongo und Somalia
- die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (VTL) – sofern nicht im Zusammenhang mit Art. 25 (3) des Visakodex
- Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Landes sind, in dem die Vertretung durch Frankreich wahrgenommen wird
- Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Reisepasses, die beabsichtigen, sich aus offiziellen Gründen, einschliesslich der Teilnahme an internationalen Konferenzen, in die Schweiz zu begeben und die keine Staatsangehörigen Malis sind
Visumantragsteller müssen sich nach Terminvereinbarung persönlich bei der Schweizer Botschaft in Dakar mit ihrem vollständigen Visumantrag einfinden. Unvollständige Anträge werden nicht angenommen.